Im Süden grenzt die Bauparzelle an konventionell überbaute Parzellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine andere Einordnung zu verlangen. Das Bauprojekt ist deshalb zonenkonform und entspricht den Einordnungsvorschriften. 7. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die Hauptfirstrichtung in der Regel parallel zum Hang zu verlaufen habe (§ 7 ZR). Dieser Vorschrift ist Genüge getan, denn es werden Doppelbauten parallel zum Hang gestellt. Die Längsseiten der rechteckigen Bauten liegen parallel zum Hang. Dies bewirkt, dass die breiteren Schrägdächer talseits und bergseits liegen. Dies ergibt eine parallel zum Hang liegende Firstrichtung.