Der Gesetzgeber wollte mit § 17 bis KBV, Anhang I KBV den Dachausbau fördern und erleichtern. Dachgeschosse sollten privilegiert werden, wenn sie von einem richtigen Dach umgeben sind. Neue Dachformen (z.B. Tonnendächer an Stelle der privilegierten Steildächer) sollten ermöglicht werden. Räume des nicht anrechenbaren Dachgeschosses müssen also in einen Dachraum eingebaut sein mit einer entsprechenden Beschränkung der Raumhöhe. Dies zeigt sich beispielsweise an den in der Dachschräge liegenden Dachfenstern. d) Die Anwendung dieser Regeln auf das vorliegende Bauvorhaben ergibt Folgendes: In den Schnittplänen werden eindeutig Dachgeschosse dargestellt.