Die Mansarddächer seien als Vollgeschosse anzurechnen. In SOG 1995 Nr. 21 hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Begriff des "Dachgeschosses" befasst. Demnach liegt ein weder an die Geschosszahl noch die Bruttogeschossfläche anrechenbarer Dachausbau vor, wenn das Geschoss traufseitig in das Dach eingebaut ist und eine Dachschräge oder gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss eine reduzierte Grundfläche aufweist. Es handelte sich also um Geschosse, die in ein weitgehend geschlossenes Dach eingebaut und wegen der Dachschräge beschränkt nutzbar waren. Der Gesetzgeber wollte mit § 17 bis KBV, Anhang I KBV den Dachausbau fördern und erleichtern.