Es ist vorerst zu prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden. b) Die Grundordnung für die Parzelle der Bauherrschaft ist vor kurzem in der Zonenordnung (ZO) vom 2.2.2000 geschaffen worden. § 4 der ZO sieht in diesem Gebiet eine zweigeschossige Wohnzone W2a mit einer Ausnützungsziffer von 0.35 für freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m, die Firsthöhe 7 m und die Gebäudelänge 20 m. c) Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den Gebäuden handle es sich um dreigeschossige Bauten. Die Mansarddächer seien als Vollgeschosse anzurechnen.