Sie gelten bei der Berechnung der AZ als anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Anhang III zu § 34 KBV. 5. a) Eine Baubewilligung kann im Übrigen erteilt werden, wenn die geplanten Bauten dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und die kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG). Grundstücke, Bauten und Anlagen müssen zonengemäss genutzt werden und die Bauvorschriften einhalten. Das Grundstück der Beschwerdegegnerin liegt gemäss Zonenreglement (ZR) der Gemeinde in der 2-geschossigen Wohnzone W2a (§ 4 ZR). Es ist vorerst zu prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden.