(...) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Störung ihres Wegrechtes durch die neue Überbauung geltend machen, werden sie auf den Zivilweg verwiesen. 4. Da sowohl die Parzellen der Bauherrschaft, als auch die Parzellen der Beschwerdeführer durch eine öffentliche Strasse erschlossen werden, handelt es sich bei der Verkehrsfläche, die im Bereich des Wegrechtes der Beschwerdeführer liegt, um eine interne Privaterschliessung. Die entsprechenden Flächen werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Sie gelten bei der Berechnung der AZ als anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Anhang III zu § 34 KBV.