Nach den vom Regierungsrat am 22.2.2000 genehmigten rechtskräftigen Erschliessungplänen (Pläne Nrn. 10 und 11) sind die Liegenschaften von P. und Y. N. und die Grundstücke der A. durch den oberen Z.-weg, qualifiziert als Sammelstrasse, und durch die F.-Strasse bereits vollständig erschlossen. Die Bauparzellen sind öffentlich- rechtlich erschlossen und auf den direkten Anschluss an den oberen Z.-weg nicht angewiesen. (...) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Störung ihres Wegrechtes durch die neue Überbauung geltend machen, werden sie auf den Zivilweg verwiesen.