19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück. Die Zufahrt ist ihrem Zweck gemäss als genügende Zugänglichkeit für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer der Bauten und Anlagen zu verstehen (Leo Schürmann/Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 213). b) Nach den vom Regierungsrat am 22.2.2000 genehmigten rechtskräftigen Erschliessungplänen (Pläne Nrn. 10 und 11) sind die Liegenschaften von P. und Y. N. und die Grundstücke der A. durch den oberen Z.-weg, qualifiziert als Sammelstrasse, und durch die F.-Strasse bereits vollständig erschlossen.