Lässt sich im Baubewilligungsverfahren die Streitfrage, ob ein Wegrecht verletzt wird, bei summarischer Prüfung nicht eindeutig klären, ist die Baubewilligungsbehörde berechtigt, das Erfordernis der rechtlich genügenden Zufahrt öffentlich-rechtlich zu beurteilen und die Baubewilligung zu erteilen (LGVE 1989 II, S. 142). Es ist Sache der Einsprecher, allenfalls ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen. 3. a) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt u.a. voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt ist oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139 Abs. 1 lit.