Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen steht der zivilrechtliche Rechtsweg offen (Verwaltungsgericht; VWBES.2001.250). Für privatrechtliche Einwendungen verweist die Kantonale Bauverordnung die Parteien ausdrücklich an den Zivilrichter (§ 9 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Lässt sich im Baubewilligungsverfahren die Streitfrage, ob ein Wegrecht verletzt wird, bei summarischer Prüfung nicht eindeutig klären, ist die Baubewilligungsbehörde berechtigt, das Erfordernis der rechtlich genügenden Zufahrt öffentlich-rechtlich zu beurteilen und die Baubewilligung zu erteilen (LGVE 1989 II, S. 142).