Sie hat erneut ein Projekt eingereicht, das dem beurteilten ähnlich ist. Gleichwohl kann auf die Beschwerden gegen das Projekt, das nicht mehr realisiert wird, eingetreten werden, denn es geht vorliegend nicht um den Entscheid theoretischer Fragen. Die Vorinstanz hat über die Zulässigkeit von einzelnen Elementen des Bauvorhabens im Dispositiv entschieden. Diese Elemente sind auch Bestandteil der neuen Baueingabe. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzinteresse, über diese Aspekte des alten und neuen Projekts in diesem Verfahren rechtskräftig zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.