Für anthroposophische Bauten seien in Dornach andere Zonen reserviert. Bauten in der W2a-Zone hätten nach § 7 der Zonenvorschriften der Gemeinde in besonderem Masse auf die Umgebung und auf die Juraschutzzone Rücksicht zu nehmen. Die Dächer seien unpassend und wiesen teilweise eine falsche Dachneigung und zu grosse Dachflächen auf. Es sei kein Hauptfirst auszumachen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. b) Inzwischen ist bekannt, dass die Bauherrschaft die vom BJD festgestellten Mängel des Projekts verbessern will. Sie hat erneut ein Projekt eingereicht, das dem beurteilten ähnlich ist.