Überhaupt füge sich die Überbauung zonenkonform in die Umgebung ein. Bei den abgeschrägten Hausecken werde § 17 Abs. 1 lit. 1 KBV nicht verletzt. Die Bezeichnung von Lagerräumen in den Gebäuden begründe keine Zonenwidrigkeit. Die Bauherrschaft fand sich mit diesem Entscheid ab und reichte inzwischen eine neue Baueingabe zur erneuten Publikation ein, welche vorliegend nicht zu behandeln ist. Die Beschwerdeführer akzeptierten den Entscheid des BJD nicht und reichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Die geplante Privaterschliessung des Bauvorhabens von 3 bis 3.5 m liege im Bereich ihres Wegrechts.