Gleichzeitig stellte es in folgenden Punkten die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens im Dispositiv ausdrücklich fest: Die vorgesehene Erschliessung mittels Privatstrasse genüge den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wobei die Fläche der Privatstrasse als anrechenbare Landfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) gelte. Bei entsprechendem Eintrag im Grundbuch und der Einhaltung der übrigen gesetzlichen Vorschriften könnten die Abstellplätze 13 bis 19 auf den benachbarten Parzellen dem Bauvorhaben dienen. Die Dächer seien betreffend Dachneigung und Dachform (Nichtvorhandensein eines Hauptfirstes) zonenkonform. Überhaupt füge sich die Überbauung zonenkonform in die Umgebung ein.