SOG 2004 Nr. 27 §§ 9, 17 bis KBV, Anhang III zur KBV, § 119 PBG. Die Baubehörde ist befugt, die Frage, ob eine Zufahrt genüge, nur öffentlich-rechtlich zu beurteilen und die Streitigkeit über ein Wegrecht an den Zivilrichter zu verweisen. Interne Privaterschliessungen gelten bei der Berechnung der Ausnützungsziffer als anrechenbare Grundstücksfläche. Auch ungewöhnlichere Dachformen (wie Mansard- oder Tonnendächer) sind unter Umständen an Geschosszahl und Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. Positive ästhetische Generalklausel. Sachverhalt: Die Wohnbaugenossenschaft O. beabsichtigt, in Dornach 8 Wohnhäuser zu errichten. Sie reichte am 10.2.2003 das Baugesuch für diese Siedlung ein.