{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-47_2004-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89170&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b28ef322f36b230fe6533f52123ee18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.47", "wie Mansard- oder Tonnendächer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung verkehrsmässige Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "c7886f37d0fa0e3a9301413687b3926b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)\nRegeste:\nBaubewilligung verkehrsmässige Erschliessung\n\n\nDie gestalterischen Bestimmungen von § 7 gelten in den Zonen E1-2, W2a und W2c. Sämtliche bauliche Massnahmen, insbesondere auch An- und Nebenbauten, Garagen und oberirdische Parkierungsanlagen haben sich in diesen Zonen hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die gestaltete Umgebung anzupassen. Es werden generell Schrägdächer (min. 20°) verlangt. Die Baubehörde kann auf begründetes Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für Dächer mit einer Neigung von weniger als 20° erteilen. Die Hauptfirstrichtung hat in der Regel parallel zum Hang zu verlaufen.\nd) Die Beschwerdeführer sind der Meinung, es seien Mansarddächer vorgesehen, die nicht in das Quartier passen würden. Vorerst ist festzustellen, dass Mansarddächer nach den Bauvorschriften nicht verboten sind. Das Bauprojekt weist jedoch auch keine unzulässigen Mansarddächer auf, welche mit beinahe senkrechten Wänden zuerst bis auf Zimmerhöhe der Dachzimmer ansteigen, um dann mit einer geringeren Neigung (flach wirkend) zum First zu werden. Im Dachraum werden Wohnräume mit fast geraden Wänden eingebaut (Mansarden). Im vorliegenden Projekt liegen die Dachwohnungen jedoch in 4 schrägen Dachflächen mit einer Dachneigung von 45°. Die Dächer werden im obersten Teil zwar flacher (teilweise 6.5°). Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es sich um echte Dachgeschosse handelt. Die Bauvorschriften lassen insgesamt deutlich flachere Dächer von 20° zu. Auch wenn die Schrägdächer (45°) im obersten Teil abflachen, ist die Dachschräge derart dominierend, dass es sich für den Betrachter aus der Umgebung um Schrägdächer handelt.\ne) Gemäss den gestalterischen Bestimmungen von § 7 des ZR haben Bauten in den Zonen E1-2, W2a und W2c entsprechend der landschaftlichen Empfindlichkeit und der architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Umgebung (u.a. Ruine Dorneck, Juraschutzzone, Goetheanum) in besonderem Masse auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen. Sämtliche baulichen Massnahmen, insbesondere auch An- und Nebenbauten, Garagen und oberirdische Parkierungsanlagen haben sich hinsichtlich Lage, Stellung, Volumen und Form in die gestaltete Umgebung anzupassen. Die massgebliche Bestimmung sagt nicht ausdrücklich, woran sich das Bauvorhaben am vorliegenden Ort in der W2a-Zone anzupassen habe. Die Ruine Dorneck und die Juraschutzzone sind jedoch fern. Die Bauparzelle liegt unterhalb des Goetheanums, einem Ortsbild von nationaler Bedeutung, im Zentrum von Dornach. Sie liegt in der architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Umgebung des Goetheanums. Dies ist der Referenzbau. Auch die Umgebung im Nahbereich der Bauparzelle ist mehrheitlich von anthroposophischen Bauformen geprägt. Es handelt sich um Bauten, die sich der Form nach an das Goetheanum anlehnen, mit einhüllenden Dächern und organisch gewölbten Formen, ohne die üblichen Ecken und Kanten. Die für die Bauparzelle massgeblichen Bauten liegen nördlich, östlich und westlich. Mindestens 7 angrenzende Parzellen weisen anthroposophisch geprägte Bauten mit entsprechenden Dachformen auf. Die Einordnungsvorschriften verweisen deshalb auf die besonderen Dachformen von Häusern der anthroposophischen Bauweise. Im Süden grenzt die Bauparzelle an konventionell überbaute Parzellen. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine andere Einordnung zu verlangen. Das Bauprojekt ist deshalb zonenkonform und entspricht den Einordnungsvorschriften.\n7. Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass die Hauptfirstrichtung in der Regel parallel zum Hang zu verlaufen habe (§ 7 ZR). Dieser Vorschrift ist Genüge getan, denn es werden Doppelbauten parallel zum Hang gestellt. Die Längsseiten der rechteckigen Bauten liegen parallel zum Hang. Dies bewirkt, dass die breiteren Schrägdächer talseits und bergseits liegen. Dies ergibt eine parallel zum Hang liegende Firstrichtung. Dabei darf die maximale Firsthöhe selbstverständlich unterschritten werden. Die Anordnung der Dächer ergibt eine Firstrichtung, die gesetzeskonform ist. Dies zeigt auch der Gegensatz zu den Bauten der Beschwerdeführer, die offensichtlich senkrecht zum Hang gestellt wurden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juni 2004 (VWBES.2004.47)"}