{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-47_2004-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89170&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b28ef322f36b230fe6533f52123ee18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.47", "wie Mansard- oder Tonnendächer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung verkehrsmässige Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "c7886f37d0fa0e3a9301413687b3926b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)\nRegeste:\nBaubewilligung verkehrsmässige Erschliessung\n\n\n3. a) Die Erteilung einer Baubewilligung setzt u.a. voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Bauten dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt ist oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139 Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Grundstücke sind u.a. erschlossen, wenn eine hinreichende Zu- und Wegfahrt vorhanden ist. Zu einer hinreichenden Zufahrt gehört nach Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) auch das Verbindungsstück von der öffentlich zugänglichen Strasse zum Baugrundstück. Die Zufahrt ist ihrem Zweck gemäss als genügende Zugänglichkeit für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer der Bauten und Anlagen zu verstehen (Leo Schürmann/Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 213).\nb) Nach den vom Regierungsrat am 22.2.2000 genehmigten rechtskräftigen Erschliessungplänen (Pläne Nrn. 10 und 11) sind die Liegenschaften von P. und Y. N. und die Grundstücke der A. durch den oberen Z.-weg, qualifiziert als Sammelstrasse, und durch die F.-Strasse bereits vollständig erschlossen. Die Bauparzellen sind öffentlich- rechtlich erschlossen und auf den direkten Anschluss an den oberen Z.-weg nicht angewiesen. (...) Soweit die Beschwerdeführer in diesem Verfahren eine Störung ihres Wegrechtes durch die neue Überbauung geltend machen, werden sie auf den Zivilweg verwiesen.\n4. Da sowohl die Parzellen der Bauherrschaft, als auch die Parzellen der Beschwerdeführer durch eine öffentliche Strasse erschlossen werden, handelt es sich bei der Verkehrsfläche, die im Bereich des Wegrechtes der Beschwerdeführer liegt, um eine interne Privaterschliessung. Die entsprechenden Flächen werden der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht. Sie gelten bei der Berechnung der AZ als anrechenbare Grundstücksfläche gemäss Anhang III zu § 34 KBV.\n5. a) Eine Baubewilligung kann im Übrigen erteilt werden, wenn die geplanten Bauten dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und die kantonalrechtlichen und bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 RPG). Grundstücke, Bauten und Anlagen müssen zonengemäss genutzt werden und die Bauvorschriften einhalten. Das Grundstück der Beschwerdegegnerin liegt gemäss Zonenreglement (ZR) der Gemeinde in der 2-geschossigen Wohnzone W2a (§ 4 ZR). Es ist vorerst zu prüfen, ob diese Vorschriften eingehalten werden.\nb) Die Grundordnung für die Parzelle der Bauherrschaft ist vor kurzem in der Zonenordnung (ZO) vom 2.2.2000 geschaffen worden. § 4 der ZO sieht in diesem Gebiet eine zweigeschossige Wohnzone W2a mit einer Ausnützungsziffer von 0.35 für freistehende Ein- oder Doppeleinfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser vor. Die zulässige Gebäudehöhe beträgt 7.5 m, die Firsthöhe 7 m und die Gebäudelänge 20 m.\nc) Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den Gebäuden handle es sich um dreigeschossige Bauten. Die Mansarddächer seien als Vollgeschosse anzurechnen. In SOG 1995 Nr. 21 hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Begriff des \"Dachgeschosses\" befasst. Demnach liegt ein weder an die Geschosszahl noch die Bruttogeschossfläche anrechenbarer Dachausbau vor, wenn das Geschoss traufseitig in das Dach eingebaut ist und eine Dachschräge oder gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss eine reduzierte Grundfläche aufweist. Es handelte sich also um Geschosse, die in ein weitgehend geschlossenes Dach eingebaut und wegen der Dachschräge beschränkt nutzbar waren. Der Gesetzgeber wollte mit § 17 bis KBV, Anhang I KBV den Dachausbau fördern und erleichtern. Dachgeschosse sollten privilegiert werden, wenn sie von einem richtigen Dach umgeben sind. Neue Dachformen (z.B. Tonnendächer an Stelle der privilegierten Steildächer) sollten ermöglicht werden. Räume des nicht anrechenbaren Dachgeschosses müssen also in einen Dachraum eingebaut sein mit einer entsprechenden Beschränkung der Raumhöhe. Dies zeigt sich beispielsweise an den in der Dachschräge liegenden Dachfenstern.\nd) Die Anwendung dieser Regeln auf das vorliegende Bauvorhaben ergibt Folgendes: In den Schnittplänen werden eindeutig Dachgeschosse dargestellt. Die Geschosse sind allseitig in das Dach eingebaut, weisen eine Dachschräge und gegenüber dem darunterliegenden Vollgeschoss eine reduzierte Grundfläche auf. Es handelt sich um nicht anrechenbare Dachgeschosse. Wenn die Korrekturen des BJD im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren vorgenommen werden, handelt es sich um zweigeschossige Bauten, die in der Zone W2a zulässig sind.\n6. a) Es wird jedoch geltend gemacht, die Dächer seien unpassend und wiesen teilweise eine falsche Dachneigung und zu grosse Dachflächen auf. Es handle sich um verpönte Mansarddächer und es sei kein Hauptfirst auszumachen. Vor allem machen die Beschwerdeführer jedoch geltend, das Bauvorhaben passe nicht in das Quartier. Bauten in der W2a-Zone hätten nach § 7 der Zonenvorschriften in besonderem Masse auf die Umgebung und auf die Juraschutzzone Rücksicht zu nehmen. Die W2a-Zone sei zur Eindämmung anthroposophischer Wohnformen geschaffen worden. Sie sei ideologiefreien Bauten vorbehalten. Für anthroposophische Bauten sei in Dornach eine andere Zone reserviert. (...)\nc) Nach § 4 Ziff. 5 i.V.m. § 7 ZR haben in der Zone W2a Neu- und Umbauten der landschaftlichen Empfindlichkeit und der architektur- und kulturgeschichtlich bedeutsamen Umgebung (u.a. Ruine Dorneck, Juraschutzzone, Goetheanum) entsprechend, in besonderem Mass auf die Umgebung Rücksicht zu nehmen."}