{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2004-06-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-47_2004-06-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=89170&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1b28ef322f36b230fe6533f52123ee18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.47", "wie Mansard- oder Tonnendächer"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung verkehrsmässige Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:54", "Checksum": "c7886f37d0fa0e3a9301413687b3926b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 03.06.2004 VWBES.2004.47 (wie Mansard- oder Tonnendächer)\nRegeste:\nBaubewilligung verkehrsmässige Erschliessung\n\nSOG 2004 Nr. 27\n§§ 9, 17 bis KBV, Anhang III zur KBV, § 119 PBG. Die Baubehörde ist befugt, die Frage, ob eine Zufahrt genüge, nur öffentlich-rechtlich zu beurteilen und die Streitigkeit über ein Wegrecht an den Zivilrichter zu verweisen. Interne Privaterschliessungen gelten bei der Berechnung der Ausnützungsziffer als anrechenbare Grundstücksfläche. Auch ungewöhnlichere Dachformen (wie Mansard- oder Tonnendächer) sind unter Umständen an Geschosszahl und Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. Positive ästhetische Generalklausel.\nSachverhalt:\nDie Wohnbaugenossenschaft O. beabsichtigt, in Dornach 8 Wohnhäuser zu errichten. Sie reichte am 10.2.2003 das Baugesuch für diese Siedlung ein. Die Bau- und Werkkommission Dornach wies die Einsprachen im Baubewilligungsverfahren ab. Gegen diese Verfügung erhoben Y. und P. N. Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Das BJD wies die Beschwerde mit Verweis auf verschiedene Baurechtswidrigkeiten (u.a. Gebäudehöhe, Kniewand, Dachöffnungen etc.) teilweise gut und ordnete ein neues Baubewilligungsverfahren mit geänderten Plänen an. Gleichzeitig stellte es in folgenden Punkten die Rechtmässigkeit des Bauvorhabens im Dispositiv ausdrücklich fest: Die vorgesehene Erschliessung mittels Privatstrasse genüge den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wobei die Fläche der Privatstrasse als anrechenbare Landfläche bei der Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) gelte. Bei entsprechendem Eintrag im Grundbuch und der Einhaltung der übrigen gesetzlichen Vorschriften könnten die Abstellplätze 13 bis 19 auf den benachbarten Parzellen dem Bauvorhaben dienen. Die Dächer seien betreffend Dachneigung und Dachform (Nichtvorhandensein eines Hauptfirstes) zonenkonform. Überhaupt füge sich die Überbauung zonenkonform in die Umgebung ein. Bei den abgeschrägten Hausecken werde § 17 Abs. 1 lit. 1 KBV nicht verletzt. Die Bezeichnung von Lagerräumen in den Gebäuden begründe keine Zonenwidrigkeit. Die Bauherrschaft fand sich mit diesem Entscheid ab und reichte inzwischen eine neue Baueingabe zur erneuten Publikation ein, welche vorliegend nicht zu behandeln ist. Die Beschwerdeführer akzeptierten den Entscheid des BJD nicht und reichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben. Die geplante Privaterschliessung des Bauvorhabens von 3 bis 3.5 m liege im Bereich ihres Wegrechts. Auf der Fläche des Wegrechts, das 5 m breit sei, seien zahlreiche Parkplätze vorgesehen. Dadurch werde ihre Dienstbarkeit tangiert. Die Fläche des Wegrechtes werde in Zukunft öffentlich genutzt. Sie dürfe deshalb bei der Landfläche nicht angerechnet werden. Bei den 8 Gebäuden der Überbauung handle es sich um verkrüppelte dreigeschossige Bauten. Mansardendächer dieser Art seien nicht zonenkonform. Die W2a-Zone sei zur Eindämmung anthroposophischer Wohnformen und zur Erstellung ideologiefreier Bauten geschaffen worden. Für anthroposophische Bauten seien in Dornach andere Zonen reserviert. Bauten in der W2a-Zone hätten nach § 7 der Zonenvorschriften der Gemeinde in besonderem Masse auf die Umgebung und auf die Juraschutzzone Rücksicht zu nehmen. Die Dächer seien unpassend und wiesen teilweise eine falsche Dachneigung und zu grosse Dachflächen auf. Es sei kein Hauptfirst auszumachen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.\nAus den Erwägungen:\n1. b) Inzwischen ist bekannt, dass die Bauherrschaft die vom BJD festgestellten Mängel des Projekts verbessern will. Sie hat erneut ein Projekt eingereicht, das dem beurteilten ähnlich ist. Gleichwohl kann auf die Beschwerden gegen das Projekt, das nicht mehr realisiert wird, eingetreten werden, denn es geht vorliegend nicht um den Entscheid theoretischer Fragen. Die Vorinstanz hat über die Zulässigkeit von einzelnen Elementen des Bauvorhabens im Dispositiv entschieden. Diese Elemente sind auch Bestandteil der neuen Baueingabe. Es besteht deshalb ein Rechtsschutzinteresse, über diese Aspekte des alten und neuen Projekts in diesem Verfahren rechtskräftig zu entscheiden. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Überbauung missachte ihr dingliches Wegrecht und verletze verschiedene Bauvorschriften. Vorerst ist zu prüfen, welchen Einfluss dieser Einwand auf das vorliegende Baubewilligungsverfahren hat. Die Baubewilligung ist eine Polizeibewilligung. Sie stellt fest, ob das ihr zugrunde liegende Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und insbesondere mit der Bau- und Planungsgesetzgebung übereinstimmt. Für die Durchsetzung von Zivilansprüchen steht der zivilrechtliche Rechtsweg offen (Verwaltungsgericht; VWBES.2001.250). Für privatrechtliche Einwendungen verweist die Kantonale Bauverordnung die Parteien ausdrücklich an den Zivilrichter (§ 9 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Lässt sich im Baubewilligungsverfahren die Streitfrage, ob ein Wegrecht verletzt wird, bei summarischer Prüfung nicht eindeutig klären, ist die Baubewilligungsbehörde berechtigt, das Erfordernis der rechtlich genügenden Zufahrt öffentlich-rechtlich zu beurteilen und die Baubewilligung zu erteilen (LGVE 1989 II, S. 142). Es ist Sache der Einsprecher, allenfalls ein zivilrechtliches Verfahren anzustrengen."}