ca. Fr. 760'000.-- aus. Dennoch fällt die Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer aus. Die Baubewilligung ist zu widerrufen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Januar 2007 (VWBES.2004.36) Das Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 4. Oktober 2007 nicht eingetreten.