Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (Roger Bosonnet: Luftreinhaltung in der Landwirtschaft, BUWAL, S. 9). In diesem Fall erübrigt sich das Durchführen einer Geruchserhebung. Gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGE 1A.58/2001) ist von den FAT-Bericht-Abständen auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen enthält die LRV keine Immissionsgrenzwerte. Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit.