umfasst der Regelungsbereich der FAT-Richtlinien in erster Linie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 3 LRV). Die FAT-Richtlinien können aber auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt. Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (Roger Bosonnet: Luftreinhaltung in der Landwirtschaft, BUWAL, S. 9).