Die Behörde muss deshalb stets hinterfragen, ob die Ergebnisse der Befragung im Hinblick auf deren Folgen (z.B. Sanierung einer Anlage) als ausreichend objektiv bezeichnet werden können. Es ist deshalb bei der Beurteilung, ob die Geruchsimmissionen übermässig sind, ob sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, weder auf die Unterschriftensammlung der Gegner noch auf die Umfrage des Anlagebetreibers abzustellen. Gemäss Hans Maurer (Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, in: URP 2003, S. 297 ff.) umfasst der Regelungsbereich der FAT-Richtlinien in erster Linie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung (vgl. Art.