Zu dieser Grenze müsse der 100-prozentige Mindestabstand gemäss USG eingehalten sein. Eine Geruchsmessung im eigentlichen Sinn sei nicht möglich. Es müssten also die Betroffenen befragt werden. Da bei den Anwohnern im Fall S. zwei Lager bestünden, seien deren Aussagen wenig objektiv. Eine Befragung sei wenig sinnvoll. Nach den Empfehlungen zur Beurteilung von Gerüchen (Entwurf vom Oktober 2005) des BUWAL sind Befragungen dann problematisch, wenn im Untersuchungsgebiet eine Konfliktsituation vorherrscht. Die Behörde muss deshalb stets hinterfragen, ob die Ergebnisse der Befragung im Hinblick auf deren Folgen (z.B. Sanierung einer Anlage) als ausreichend objektiv bezeichnet werden können.