Auf derartige Erhebungen wurde aus folgenden Gründen verzichtet: Das Bundesgericht hat in seinem Aufhebungsentscheid festgehalten, aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre für eine Umweltfachstelle ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss den FAT-Richtlinien erheblich unterschritten sind. Der Gutachter des Verwaltungsgerichts hat dies bestätigt. Bei der Mindestabstandbestimmung sei wesentlich, wo die nächste Wohnzone sei. Die nördliche Grundstücksgrenze des Betriebes S. sei gleichzeitig die im Zonenplan 1987 festgelegte Zonengrenze zur Wohnzone W2. Zu dieser Grenze müsse der 100-prozentige Mindestabstand gemäss USG eingehalten sein.