Die Mindestabstandsvorschrift stellt eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 3 LRV dar. Sie dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen grenzenden Bauzonen gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700; BGE 126 II 45). f) Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Auf derartige Erhebungen wurde aus folgenden Gründen verzichtet: