Ein Widerruf der Bewilligung ist nach der referierten Praxis also zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses gegeben ist. e) Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse wird verletzt, wenn das bewilligte Bauvorhaben nicht nur geringfügig von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind im vorliegenden Fall vom Gesetzgeber im Umweltschutzgesetz definiert worden. Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.