Im vorliegenden Fall hat der Bauherr, wie das Bundesgericht festgehalten hat, in gutem Glauben angenommen, er sei zur Bauausführung ermächtigt. S. kann sich folglich auf den Gutglaubensschutz berufen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts hat die kantonale Bewilligungsbehörde zu vertreten, dass zu Unrecht eine Bewilligung erteilt wurde. Im Baubewilligungsverfahren sind aber die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht umfassend ermittelt und beurteilt worden. Ein Widerruf der Bewilligung ist nach der referierten Praxis also zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses gegeben ist.