Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Der Widerruf der Bewilligung kann aber unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 254 ff.). d) Im vorliegenden Fall hat der Bauherr, wie das Bundesgericht festgehalten hat, in gutem Glauben angenommen, er sei zur Bauausführung ermächtigt.