Im Weiteren sei der Widerruf ausgeschlossen, wenn von der durch die Bewilligung vermittelten Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden sei. An die Widerrufbarkeit seien höhere Anforderungen zu stellen, je weiter ein Bauprojekt fortgeschritten oder die Baute realisiert sei (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 75 zu Art. 22 RPG). Gemäss Aldo Zaugg (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, N 1 zu Art. 43) setzt der Widerruf einer Baubewilligung eines Bauherrn, der bereits gebaut hat, voraus, dass überwiegende Interessen es gebieten. Es müssen mit der Nutzung der Baute derart schwerwiegende Nachteile verbunden sein, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen.