Die Praxis verlange eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses. Die allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Regeln würden den Widerruf ausschliessen, wenn im Verfahren der Bewilligungserteilung alle auf dem Spiel stehenden Interessen umfassend ermittelt und geprüft worden seien. Das sei beim ordentlichen Bewilligungsverfahren der Fall. Indes wird ein Widerruf dennoch als zulässig erachtet, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses vorliegt. Im Weiteren sei der Widerruf ausgeschlossen, wenn von der durch die Bewilligung vermittelten Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden sei.