Auch gemäss Thierry Tanquerel (in: Heinz Aemisegger [et al., Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1998, N 67 f. zu Art. 22 RPG) ist Voraussetzung des Widerrufs einer Baubewilligung eine allgemeine Interessenabwägung. Wenn trotz materieller Rechtskraft das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das Interesse des Einzelnen an der Rechtssicherheit überwiege, könne die Bewilligung widerrufen werden. Die Praxis verlange eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses.