Gegen diesen Entscheid richten sich die zu behandelnden Beschwerden. c) Die rechtskräftige Baubewilligung hat gestaltende Wirkung. Sie begründet das Recht, den bewilligten Bau seinem Zweck entsprechend zu benutzen. Es ist abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durchsetzung des Rechts, der Rechtssicherheit oder dem Vertrauensschutz der Vorzug zu geben ist (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, N 75 zu Art. 22 RPG). Auch gemäss Thierry Tanquerel (in: Heinz Aemisegger [et al., Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1998, N 67 f. zu Art.