Beim umstrittenen Schweinestall handelt es sich aus den vom Bundesgericht dargelegten Gründen um eine formell rechtmässig bewilligte, materiell aber rechtswidrige Baute. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden kann. Dabei sind die kantonalen Bestimmungen und die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen. b) Der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist in § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) geregelt.