11 Abs. 2 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich ist, die bestehenden Emissionen zu begrenzen. Massnahmen können auch unabhängig von einem allfälligen Widerruf der Baubewilligung angeordnet werden, wenn die Anlage übermässige Immissionen verursacht (Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 9 Luftreinhalte-Verordnung, LRV, SR 814.318.142.1; URP 1997, S. 211). Nach AGVE 2005, S. 577 unterscheidet Art. 11 USG nicht, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (BGE 120 Ib 441).