Die Baubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Der Stall müsse somit in der Art und Weise, wie er heute betrieben wird, als bewilligt, wenn auch als materiell rechtswidrig, gelten. Die ganze Situation sei durch den Kanton Solothurn zu vertreten, weil kantonale Amtsstellen im Baubewilligungsverfahren die Aspekte der Luftreinhaltung nicht geprüft hätten. Das Verwaltungsgericht widerruft die Baubewilligung. Aus den Erwägungen: 2.a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob es in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich ist, die bestehenden Emissionen zu begrenzen.