Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nur teilweise bewilligt sei. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. November 2004 (BGE 1A.108/2004) auf, wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück und erwog Folgendes: Das Landwirtschaftsamt habe mit Schreiben vom 7. August 2000 der Gemeinde mitgeteilt, der geplante Schweinestall entspreche den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung; es habe sich offenbar in der Lage gesehen, das Projekt aufgrund der eingereichten Unterlagen zu beurteilen. Angesichts der nachgesuchten und erteilten Baubewilligung habe somit mit einem Bestand von rund 50 Mutterschweinen gerechnet werden müssen.