SOG 2007 Nr. 16 § 22 VRG. Widerruf einer rechtskräftigen, aber materiell widerrechtlichen Baubewilligung für eine Schweinezucht, die den Mindestabstand zur Wohnzone nicht einhält. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer B. wohnt rund 80 Meter vom Schweinestall des Schweinehalters S. entfernt. Die Distanz der Liegenschaft K. zum Schweinestall ist grösser als 100 m. B. und K. haben die Rechtmässigkeit des Vorhabens in Frage gestellt. Sie fühlen sich durch die Emissionen des Stalls beeinträchtigt. Sie beschwerten sich bei der Baubehörde über übermässige Immissionen.