{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-369_2007-01-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31ee5e4cd69c8b9dc9dd0df0d210d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:50", "Checksum": "e719984fc577f1e50d75793778b1f2e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369\nRegeste:\nBeseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen\n\n\nDie Probanden des Experten haben bei ihren wenigen Besuchen keine Gerüche wahrgenommen. Die Wettersituation sei offensichtlich bei drei Begehungen unproblematisch gewesen. Der 100-prozentige Abstand gemäss FAT beträgt gemäss der Expertise unter Einbezug aller Tiere 110 Meter. Der effektive Abstand der emittierenden Anlage zur Wohnzone betrage lediglich 20 Meter. Die Erfahrungen des Experten zeigen, dass bei Unterschreitungen der 50 %-Marke (55 m) mit übermässigen Immissionen zu rechnen ist. Die übermässigen Immissionen reichen also ca. 30 m in die bestehende Bauzone W2 hinein. Der Bereich, wo mässige Immissionen zu erwarten seien, reicht rund 80 Meter in die Wohnzone hinein. Die Berechnung der Mindestabstände lässt folglich eindeutig übermässige Immissionen erwarten. Kürzere oder längere Hitze- und Wärmeperioden könnten immer wieder zu unerträglichen Situationen führen. An diesem Standort sei eine Schweinezucht in diesem Ausmass nicht möglich. Die Geruchsemissionen würden durch die Nachbarschaft in Zukunft immer schlechter ertragen. Es sei lediglich eine Frage der Zeit, wann an diesem Standort keine Schweinehaltung mehr betrieben werden könne.\n4. Die Abweichungen vom Zulässigen sind auch nach Ansicht des Gerichts aus folgendem Grund gravierend: Der Experte geht davon aus, dass in einem Radius von 30 m rund um den Stall mit übermässigen Immissionen zu rechnen ist. In einem Radius von 80 m ist mit mässigen Immissionen zu rechnen. Die Bauzonenfläche innerhalb eines Radius von 55 m beträgt ca. 2'220 m2. Innerhalb einer Distanz von 110 m vom Stall entfernt befinden sich (Reservezone nicht mitgerechnet) ca. 13'730 m2 Bauzone. Bei einem Landpreis von Fr. 230.-- wird Bauland im Wert von Fr. 511'290.-- resp. Fr. 3'158'360.-- von den Immissionen betroffen. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilligung ist deshalb bedeutend, steht doch die Realisierung der Ortsplanung in diesem Quartier auf dem Spiel. Wohnzonen werden wegen der Geruchsbelästigungen nicht überbaut werden können. Auch die Nachteile, die der Landwirt in Kauf nehmen muss, sind gemäss Gutachten gravierend. Die Stilllegungskosten machen gemäss Gutachten ca. Fr. 760'000.-- aus. Dennoch fällt die Interessenabwägung zugunsten der Beschwerdeführer aus. Die Baubewilligung ist zu widerrufen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 5. Januar 2007 (VWBES.2004.36)\nDas Bundesgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 4. Oktober 2007 nicht eingetreten."}