{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-369_2007-01-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31ee5e4cd69c8b9dc9dd0df0d210d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:50", "Checksum": "e719984fc577f1e50d75793778b1f2e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369\nRegeste:\nBeseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen\n\n\nd) Im vorliegenden Fall hat der Bauherr, wie das Bundesgericht festgehalten hat, in gutem Glauben angenommen, er sei zur Bauausführung ermächtigt. S. kann sich folglich auf den Gutglaubensschutz berufen. Nach den Ausführungen des Bundesgerichts hat die kantonale Bewilligungsbehörde zu vertreten, dass zu Unrecht eine Bewilligung erteilt wurde. Im Baubewilligungsverfahren sind aber die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht umfassend ermittelt und beurteilt worden. Ein Widerruf der Bewilligung ist nach der referierten Praxis also zulässig, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses gegeben ist.\ne) Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse wird verletzt, wenn das bewilligte Bauvorhaben nicht nur geringfügig von den gesetzlichen Vorschriften abweicht. Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind im vorliegenden Fall vom Gesetzgeber im Umweltschutzgesetz definiert worden. Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. In Bezug auf Geruchsemissionen aus Tierhaltungsanlagen enthält Anhang 1 LRV keine Emissionsgrenzwerte. Gemäss Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 LRV müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Forschungsanstalt Tänikon (FAT). Die Mindestabstandsvorschrift stellt eine Massnahme zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 3 LRV dar. Sie dient der Aufrechterhaltung der Wohnqualität von an Landwirtschaftszonen grenzenden Bauzonen gemäss Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700; BGE 126 II 45).\nf) Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). Auf derartige Erhebungen wurde aus folgenden Gründen verzichtet: Das Bundesgericht hat in seinem Aufhebungsentscheid festgehalten, aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre für eine Umweltfachstelle ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss den FAT-Richtlinien erheblich unterschritten sind. Der Gutachter des Verwaltungsgerichts hat dies bestätigt. Bei der Mindestabstandbestimmung sei wesentlich, wo die nächste Wohnzone sei. Die nördliche Grundstücksgrenze des Betriebes S. sei gleichzeitig die im Zonenplan 1987 festgelegte Zonengrenze zur Wohnzone W2. Zu dieser Grenze müsse der 100-prozentige Mindestabstand gemäss USG eingehalten sein. Eine Geruchsmessung im eigentlichen Sinn sei nicht möglich. Es müssten also die Betroffenen befragt werden. Da bei den Anwohnern im Fall S. zwei Lager bestünden, seien deren Aussagen wenig objektiv. Eine Befragung sei wenig sinnvoll. Nach den Empfehlungen zur Beurteilung von Gerüchen (Entwurf vom Oktober 2005) des BUWAL sind Befragungen dann problematisch, wenn im Untersuchungsgebiet eine Konfliktsituation vorherrscht. Die Behörde muss deshalb stets hinterfragen, ob die Ergebnisse der Befragung im Hinblick auf deren Folgen (z.B. Sanierung einer Anlage) als ausreichend objektiv bezeichnet werden können. Es ist deshalb bei der Beurteilung, ob die Geruchsimmissionen übermässig sind, ob sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören, weder auf die Unterschriftensammlung der Gegner noch auf die Umfrage des Anlagebetreibers abzustellen.\nGemäss Hans Maurer (Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen, in: URP 2003, S. 297 ff.) umfasst der Regelungsbereich der FAT-Richtlinien in erster Linie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung (vgl. Art. 3 LRV). Die FAT-Richtlinien können aber auch als Hilfsmittel zur Beantwortung der Frage beigezogen werden, ob eine Tierhaltungsanlage übermässige Emissionen bewirkt. Dies ist zu erwarten, wenn der halbe Mindestabstand unterschritten wird. Von dieser Faustregel ist auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Wird der Mindestabstand um mehr als 50 % unterschritten, so ist von übermässigen Immissionen auszugehen (Roger Bosonnet: Luftreinhaltung in der Landwirtschaft, BUWAL, S. 9). In diesem Fall erübrigt sich das Durchführen einer Geruchserhebung. Gemäss Urteil des Bundesgerichts (BGE 1A.58/2001) ist von den FAT-Bericht-Abständen auszugehen, solange nicht aufgrund genauerer Abklärungen etwas anderes zu erwarten ist. Für Geruchsimmissionen aus Tierhaltungsanlagen enthält die LRV keine Immissionsgrenzwerte. Übermässig sind Geruchsimmissionen dann, wenn sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stören (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV)."}