{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-369_2007-01-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31ee5e4cd69c8b9dc9dd0df0d210d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:50", "Checksum": "e719984fc577f1e50d75793778b1f2e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369\nRegeste:\nBeseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen\n\n\nb) Nach dem Experten gilt Folgendes: Beim Zuchtschweinestall, der als Kaltstall mit offenem First und angehängtem Auslauf erstellt wurde, gibt es weder bauliche, technische noch betriebliche Massnahmen, um die Geruchsemissionen ohne wirtschaftlichen Einfluss zu reduzieren. Der Auslauf kann nicht weggelassen werden ohne Verzicht auf Labelproduktion. Ohne Labelproduktion resultiert aber weniger Ertrag. Der offene First kann nicht einfach geschlossen werden, da der ganze Stall als Kaltstall errichtet wurde. Nebst der neuen Lüftungsanlage müsste auch der ganze Stall zusätzlich isoliert werden. Biowäscher und Biofilter als Abluftreinigungsanlagen kommen nicht in Frage, da die Abluft weder im Auslauf noch längs des Firstes gesamthaft eingefangen werden kann. Bei einem allfälligen Umbau müsste auch die Stalleinrichtung neu gestaltet werden. Die Experten sehen keine realistischen Umbaumöglichkeiten. Es sei eine Frage der Zeit, bis an diesem Standort keine Schweinehaltung mehr betrieben werden könne.\n3.a) Beim umstrittenen Schweinestall handelt es sich aus den vom Bundesgericht dargelegten Gründen um eine formell rechtmässig bewilligte, materiell aber rechtswidrige Baute. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verlangt werden kann. Dabei sind die kantonalen Bestimmungen und die allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien des Bundesrechts zu berücksichtigen.\nb) Der Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung ist in § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) geregelt. Verfügungen und Entscheide können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern. Vorbehalten bleiben Verfügungen und Entscheide, die nach besonderen Vorschriften oder der Natur der Sache nach nicht oder nur unter erschwerten Voraussetzungen widerrufen werden können. Die kantonale Vorinstanz hatte in Anwendung von § 22 VRG die Baubewilligung nicht widerrufen. Gegen diesen Entscheid richten sich die zu behandelnden Beschwerden.\nc) Die rechtskräftige Baubewilligung hat gestaltende Wirkung. Sie begründet das Recht, den bewilligten Bau seinem Zweck entsprechend zu benutzen. Es ist abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durchsetzung des Rechts, der Rechtssicherheit oder dem Vertrauensschutz der Vorzug zu geben ist (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, N 75 zu Art. 22 RPG). Auch gemäss Thierry Tanquerel (in: Heinz Aemisegger [et al., Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1998, N 67 f. zu Art. 22 RPG) ist Voraussetzung des Widerrufs einer Baubewilligung eine allgemeine Interessenabwägung. Wenn trotz materieller Rechtskraft das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das Interesse des Einzelnen an der Rechtssicherheit überwiege, könne die Bewilligung widerrufen werden. Die Praxis verlange eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses. Die allgemein im Verwaltungsrecht geltenden Regeln würden den Widerruf ausschliessen, wenn im Verfahren der Bewilligungserteilung alle auf dem Spiel stehenden Interessen umfassend ermittelt und geprüft worden seien. Das sei beim ordentlichen Bewilligungsverfahren der Fall. Indes wird ein Widerruf dennoch als zulässig erachtet, wenn eine schwere Verletzung eines besonders gewichtigen öffentlichen Interesses vorliegt. Im Weiteren sei der Widerruf ausgeschlossen, wenn von der durch die Bewilligung vermittelten Befugnis bereits Gebrauch gemacht worden sei. An die Widerrufbarkeit seien höhere Anforderungen zu stellen, je weiter ein Bauprojekt fortgeschritten oder die Baute realisiert sei (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 75 zu Art. 22 RPG). Gemäss Aldo Zaugg (Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1971, N 1 zu Art. 43) setzt der Widerruf einer Baubewilligung eines Bauherrn, der bereits gebaut hat, voraus, dass überwiegende Interessen es gebieten. Es müssen mit der Nutzung der Baute derart schwerwiegende Nachteile verbunden sein, dass sie keinesfalls in Kauf genommen werden dürfen. Zudem müsse der Bauherr schadlos gehalten werden.\nNach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 2P.77/2004) kommt dem Postulat der Rechtssicherheit in der Regel dann der Vorrang zu, wenn durch die frühere Verfügung ein subjektives Recht begründet worden ist oder wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis (durch Tätigung von Investitionen) bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; ein Widerruf kann auch in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Der Widerruf der Bewilligung kann aber unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder der Abbruch nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt, und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 123 II 254 ff.)."}