{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-01-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2004-369_2007-01-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97509&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31ee5e4cd69c8b9dc9dd0df0d210d385"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2004.369"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:50", "Checksum": "e719984fc577f1e50d75793778b1f2e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2007 VWBES.2004.369\nRegeste:\nBeseitigung eines rechtswidrigen Zustandes, Geruchsimmissionen\n\nSOG 2007 Nr. 16\n§ 22 VRG. Widerruf einer rechtskräftigen, aber materiell widerrechtlichen Baubewilligung für eine Schweinezucht, die den Mindestabstand zur Wohnzone nicht einhält.\nSachverhalt:\nDer Beschwerdeführer B. wohnt rund 80 Meter vom Schweinestall des Schweinehalters S. entfernt. Die Distanz der Liegenschaft K. zum Schweinestall ist grösser als 100 m. B. und K. haben die Rechtmässigkeit des Vorhabens in Frage gestellt. Sie fühlen sich durch die Emissionen des Stalls beeinträchtigt. Sie beschwerten sich bei der Baubehörde über übermässige Immissionen.\nMit Urteil vom 6. April 2004 wies das Verwaltungsgericht in der Sache K. und B. gegen das Bau- und Justizdepartement, die Baukommission der Einwohnergemeinde D. an, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen und über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Es sei der Betrieb eines Schweinestalles beurteilt worden, der aus der Baueingabe nicht vollständig ersichtlich gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nur teilweise bewilligt sei.\nDas Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 17. November 2004 (BGE 1A.108/2004) auf, wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück und erwog Folgendes: Das Landwirtschaftsamt habe mit Schreiben vom 7. August 2000 der Gemeinde mitgeteilt, der geplante Schweinestall entspreche den Anforderungen der Tierschutzgesetzgebung; es habe sich offenbar in der Lage gesehen, das Projekt aufgrund der eingereichten Unterlagen zu beurteilen. Angesichts der nachgesuchten und erteilten Baubewilligung habe somit mit einem Bestand von rund 50 Mutterschweinen gerechnet werden müssen. Mindestens dieser Bestand müsse als bewilligt gelten. Das Amt für Umwelt prüfe die Anlage unter dem Gesichtspunkt des Umweltrechts und verlange gegebenenfalls von der Bauherrschaft eine Immissionsprognose. Dementsprechend hätte vorliegend im Baubewilligungsverfahren geprüft werden müssen, ob mit dem Stallbetrieb, wie er aufgrund der Gesuchseingabe zu erwarten gewesen sei, übermässige Immissionen verursacht würden. Aufgrund der eingereichten Unterlagen wäre für eine Umweltfachstelle ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Mindestabstände zu bewohnten Zonen gemäss den FAT-Richtlinien erheblich unterschritten sind. Diese Prüfung sei indessen nicht durchgeführt worden, was die Erteilung der Baubewilligung zur Folge gehabt habe, obwohl die Mindestabstände nicht eingehalten worden seien. Die Baubewilligungsbehörde habe das Baugesuch mit dem offiziellen Begleitformular für Bauvorhaben mit kantonalem Bewilligungserfordernis an die kantonalen Behörden geleitet. Offenbar infolge eines Missverständnisses innerhalb der kantonalen Verwaltung sei diese umweltrechtliche Frage dort nicht weiter abgeklärt worden. Das Versäumnis habe dazu geführt, dass für die materiell rechtswidrige Baute eine nunmehr formell rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Die Baubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Der Stall müsse somit in der Art und Weise, wie er heute betrieben wird, als bewilligt, wenn auch als materiell rechtswidrig, gelten. Die ganze Situation sei durch den Kanton Solothurn zu vertreten, weil kantonale Amtsstellen im Baubewilligungsverfahren die Aspekte der Luftreinhaltung nicht geprüft hätten.\nDas Verwaltungsgericht widerruft die Baubewilligung.\nAus den Erwägungen:\n2.a) Vorerst ist die Frage zu beantworten, ob es in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) technisch, betrieblich und wirtschaftlich möglich ist, die bestehenden Emissionen zu begrenzen. Massnahmen können auch unabhängig von einem allfälligen Widerruf der Baubewilligung angeordnet werden, wenn die Anlage übermässige Immissionen verursacht (Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 USG; Art. 9 Luftreinhalte-Verordnung, LRV, SR 814.318.142.1; URP 1997, S. 211). Nach AGVE 2005, S. 577 unterscheidet Art. 11 USG nicht, ob eine Anlage bereits in Betrieb steht oder erst geplant ist; das Vorsorgeprinzip gilt somit für neue und bestehende Quellen in gleicher Weise (BGE 120 Ib 441). Für den Bereich des Lärmschutzes ist weiter festzuhalten, dass es sich bei den in der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) und ihren Anhängen enthaltenen Belastungsgrenzwerten, also den Planungswerten und den Immissionsgrenzwerten, nicht um Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 USG handelt, sondern um Werte, welche die Immissionen begrenzen. Ihre Einhaltung belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG getroffen worden sind. Eine Anlage vermag daher vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deshalb zu bestehen, weil sie die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Vielmehr ist im Einzelfall anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG genannten Kriterien zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert. Dabei ist namentlich sicherzustellen, dass auch bloss unnötige Emissionen vermieden werden."}