Verhaltens eine Verwarnung dieselbe Funktion habe wie das Ansetzen einer Bewährungsfrist, kann § 27 Abs. 5 StPG, welcher ausdrücklich von angemessener Bewährungsfrist spricht, nicht ohne weiteres entnommen werden. (...) 6. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.9.2003 freigestellt und sogar mit einem Hausverbot belegt. Damit bestand keine Gefahr mehr, dass er das Arbeitsklima weiter beeinträchtigen könnte.