Ob dem im vorliegenden Fall entsprochen wurde, erscheint auf den ersten Blick ebenfalls zweifelhaft. Auch bezogen auf den Vorfall vom 27.2.2002 ergibt sich kein anderes Bild. Zwar wurde der Beschwerdeführer damals mit Schreiben vom 4.3.2002 verwarnt und es wurde ihm im Wiederholungsfall die Kündigung angedroht, hingegen wurde ihm keine Frist, d.h. ein nach Anfang und Ende definierter Zeitraum, gesetzt, um sich zu bewähren. Dass in Fällen missliebigen Verhaltens eine Verwarnung dieselbe Funktion habe wie das Ansetzen einer Bewährungsfrist, kann § 27 Abs. 5 StPG, welcher ausdrücklich von angemessener Bewährungsfrist spricht, nicht ohne weiteres entnommen werden.