Der Vorgesetzte hat dem Beschwerdeführer offenbar mündlich die Kündigung angedroht, wenn sich das Verhalten nicht bessere, was den Anforderungen aber nicht genügen würde: § 11 Abs. 1 StPVO verlangt, dass der Vorgesetzte dem Betroffenen schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist setzt. Nach § 11 Abs. 2 StPVO hätte bei Nichtbewährung innert Frist ein neuerliches Mitarbeiterbeurteilungsgespräch stattfinden müssen, nach welchem der Vorgesetzte der Anstellungsbehörde auf dem Dienstweg einen begründeten Kündigungsantrag hätte einreichen müssen. Ob dem im vorliegenden Fall entsprochen wurde, erscheint auf den ersten Blick ebenfalls zweifelhaft.