Zwar fanden anscheinend diverse ermahnende Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten D. statt, was möglicherweise als Mitarbeiterbeurteilungsgespräch im Sinn von § 11 Abs. 1 StPVO gelten könnte. Der Vorgesetzte hat dem Beschwerdeführer offenbar mündlich die Kündigung angedroht, wenn sich das Verhalten nicht bessere, was den Anforderungen aber nicht genügen würde: § 11 Abs. 1 StPVO verlangt, dass der Vorgesetzte dem Betroffenen schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist setzt.