das Instrument der Verwarnung sei implizit in § 27 Abs. 5 StPG enthalten. (...) 5. Eine Prüfung des Sachverhalts lässt Zweifel daran aufkommen, ob das in § 11 StPVO (Verordnung zum Staatspersonalgesetz, BGS 126.2) festgelegte Verfahren bei ordentlicher Kündigung eingehalten worden ist. Zwar fanden anscheinend diverse ermahnende Gespräche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorgesetzten D. statt, was möglicherweise als Mitarbeiterbeurteilungsgespräch im Sinn von § 11 Abs. 1 StPVO gelten könnte.