im Wiederholungsfall sei ihm die Kündigung angedroht worden. (...) In der Stellungnahme vom 23.1.2004 bringt das instruierende Finanzdepartement vor, wenn es darum gehe, ein missliebiges Verhalten bei einem Arbeitnehmer zu unterbinden, bleibe kein Raum für Bewährungsfristen, sondern es sei eine Verwarnung auszusprechen, weil in diesen Fällen vom Arbeitnehmer kein aktives Tun im Hinblick auf einen Erfolg erwartet werde. Eine Verwarnung erfülle in diesen Fällen die gleiche Funktion wie das Ansetzen einer Bewährungsfrist; das Instrument der Verwarnung sei implizit in § 27 Abs. 5 StPG enthalten.