Die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien aufgrund der Aktenlage als gering einzustufen. Schon der Vorfall vom 5.9.2003 stelle für sich allein einen wesentlichen Kündigungsgrund dar, zudem sei der Beschwerdeführer bereits am 4.3.2002 wegen Streitereien mit Handgreiflichkeiten gegenüber einem anderen Mitarbeiter schriftlich verwarnt worden; im Wiederholungsfall sei ihm die Kündigung angedroht worden.