Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe wurden als schwer wiegend eingestuft. Für die Mitarbeiter und Vorgesetzten sei es nicht zumutbar, bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens weiter mit dem Beschwerdeführer zusammenzuarbeiten. Es sei für den Arbeitgeber auch nicht zumutbar, über den Zeitpunkt des Kündigungstermins vom 31.1.2004 hinaus dem Beschwerdeführer den Lohn zu bezahlen, nachdem er im Interesse des Arbeitsfriedens im Betrieb habe freigestellt werden müssen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde seien aufgrund der Aktenlage als gering einzustufen.