Gemäss RRB Nr. 806 vom 2.3.1993 beschloss der Regierungsrat im Einvernehmen mit dem kantonalen Verwaltungsgericht, dass zur Sicherstellung des von Art. 6 Abs. 1 EMRK geforderten richterlichen Rechtsschutzes Entscheide im Verwaltungsverfahren, welche zivilrechtliche Streitigkeiten darstellen, mit der Rechtsmittelbelehrung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehen werden und das Verwaltungsgericht auf entsprechende Beschwerden eintrete. f) Zusammenfassend ist zur Gewährleistung des Rechtsschutzes nach Art. 6 Abs. 1 EMRK das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.